Krankheit
Professorinnen und Professoren, die durch eine Erkrankung verhindert sind, rechtzeitig zum Dienst zu kommen, sollten dies unverzüglich ihrem Institut telefonisch mitteilen. Sofern eine durch Erkrankung oder Unfall verursachte Dienstunfähigkeit länger als sieben Kalendertage andauert, ist dem Institut spätestens am achten Tag eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Sollte die Dienstunfähigkeit über den in der ärztlichen Bescheinigung angegebenen Zeitraum hinaus fortbestehen, ist eine telefonische Mitteilung an das jeweilige Institut zu veranlassen und ein Anschlussattest vorzulegen.
Zum Thema „Krankheit“ erhalten Sie hier weitere Informationen zu den folgenden Punkten:
Beihilfe
Die Beihilfe ist ein eigenständiges Krankenfürsorgesystem für Beamtinnen und Beamte und richtet sich nach der Bundes- bzw. der jeweiligen Landesbeihilfeverordnung. Hiernach besteht ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beihilfen, solange Dienst- oder Versorgungsbezüge ausgezahlt werden. Verbeamtete Professorinnen und Professoren müssen zusätzlich für die nicht von der Beihilfe abgedeckten Kosten eine ergänzende Krankenversicherung abschließen.
Weiterführende Informationen und umfassende Merkblätter des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) zu diesem Thema sind über die Homepage des LBV unter der Rubrik „Themen“, „Beihilfe“ abrufbar. Die Kontaktdaten der Ansprechpersonen und Formulare zur Beantragung der Beihilfe erhalten Sie über diesen Link.
Krankenbezüge
Im Krankheitsfall erhalten verbeamtete Professorinnen und Professoren unverändert ihre Besoldung.
Werden außertariflich beschäftigte Professorinnen und Professoren durch unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, erhalten sie Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen. Nach Ablauf dieses Zeitraums erhalten sie für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen zeitlich befristeten Krankengeldzuschuss.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung ist ein eigenständiger Zweig des Sozialversicherungssystems in Deutschland und dient der Versicherung gegen das Risiko der Krankheit und ihrer Folgen. Sie stellt eine Pflichtversicherung für Beschäftigte in Form der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung dar und ist geregelt im Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs sowie im Versicherungsvertragsgesetz.