Trennungsgeld

Unter der Gewährung von Trennungsgeld versteht man die Erstattung von Aufwendungen der Beschäftigten, wenn diese als Folge einer dienstlich veranlassten Maßnahme ihren Dienst an einem Ort außerhalb des bisherigen Dienst- oder Wohnorts erbringen müssen. Trennungsgeld kann nur gewährt werden, wenn Beschäftigte seit dem Tag des Wirksamwerdens der Umzugskostenzusage uneingeschränkt umzugswillig sind und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort und in seinem Einzugsgebiet nicht umziehen können. Um das Merkmal der uneingeschränkten Umzugswilligkeit zu erfüllen, müssen sich Trennungsgeldberechtigte unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich fortwährend um eine Wohnung bemühen.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie bei der Dienstleistungseinheit Personalservice. Die Kontaktdaten finden Sie auf dieser Seite.