Rechtlicher Rahmen für den Dienst am KIT
Das Landeshochschulgesetz in der jeweils gültigen Fassung und die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und des Beamtenstatusgesetzes bilden die rechtliche Basis für den Dienst der Professorinnen und Professoren am KIT. Professorinnen und Professoren werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, grundsätzlich in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. In diesem Fall stehen sie zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis. Für beamtete Hochschullehrerinnen und -lehrer finden auch die für Beamtinnen und Beamte allgemein geltenden Vorschriften Anwendung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Alternativ kann durch den Abschluss eines Dienstvertrags ein befristetes oder unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Entscheidend für das Dienstverhältnis ist in diesem Fall die Vereinbarung im Dienstvertrag.
Professorinnen und Professoren aus dem Ausland können als Angehörige von Staaten der EU und der Schweiz unter den oben genannten gesetzlichen Rahmenbedingungen ohne weitere Prüfung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses ernannt werden. Bei Angehörigen eines Drittstaats erfolgt eine gesonderte Prüfung.
Hochschullehrerinnen bzw. Hochschullehrer sind gegenüber akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die deren Aufgabenbereich zugewiesen sind, weisungsbefugt.