Nebentätigkeit
Die beamtenrechtlichen Regelungen zur Ausübung einer Nebentätigkeit werden von besonderen Bestimmungen für Professorinnen und Professoren ergänzt. Dabei gilt grundsätzlich, dass alle Nebentätigkeiten, die nicht aufgrund besonderer Bestimmungen genehmigungsfrei sind, der vorherigen Zustimmung durch den Personalservice (PSE) bedürfen. Eine rückwirkende Genehmigung ist rechtlich nicht möglich. Die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne Genehmigung bzw. Anzeige stellt einen Verstoß gegen dienstrechtliche Pflichten dar, der unter Umständen auch disziplinarrechtliche Konsequenzen haben kann. Für außertariflich beschäftigte Professorinnen und Professoren sind die jeweils geltenden Bestimmungen für die beamteten Hochschullehrerinnen und -lehrer anzuwenden.
Weiterführende Informationen zum Nebentätigkeitsrecht sowie einen Nebentätigkeitsantrag für Beamtinnen und Beamte einschließlich Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern erhalten Sie im Intranet unter diesem Link.